“Gefällt mir”-Plugin von Facebook verstößt gegen Datenschutzrecht

Unabhängig davon, ob ein Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht, werden mit jedem Webseitenbesuch Daten an Facebook übertragen, wenn das Plugin von Facebook auf einer Webseite eingebunden ist. Der Seitenbesucher wird aber weder vor der Datenübertragung informiert noch willigen sie in die Datenübermittlung ein.

Die Verbraucherzentrale NRW sieht darin einen gravierenden Verstoß gegen den Datenschutz und mahnte mehrere Unternehmen ab. Da sich nicht jedes Unternehmen einsichtig zeigte, reichte die Verbraucherzentrale Klage gegen zwei Unternehmen ein.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016

Nach Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil, Az. 12 O 151/15) sei die Nutzung des Facebook-Plugins “Gefällt mir”, ohne dass die Beklagte die Internetnutzer vor der Übermittlung an Facebook über diesen Umstand aufklärt, unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.

Bereits mit dem Besuch der Webseite der Beklagten werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (§ 15 Abs. 1 S. 1 TMG) erhoben. Zu solchen gehören nämlich auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen IP-Adresse.

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